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Satzung

des

Turn- und Sportvereins Angelbachtal e.V.

 

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1.  Der in Angelbachtal gegründete Verein „Turn- und Sportverein Angelbachtal hat seinen Sitz in Angelbachtal.

1.2.  Er ist in das Vereinsregister beim Registergericht Mannheim eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

1.3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4.  Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. Karlsruhe, des Badischen Fußballverbandes e.V. Karlsruhe und Mitglied des Badischen Turnerbundes e.V. Karlsruhe. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.

1.5.  Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. Ziffer 1.4 gilt dann entsprechend.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2.  Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Breiten-, Freizeit-, Gesundheits- und Leistungssports sowie von Sportarten, die der körperlichen und charakterlichen Entwicklung der Menschen dienen. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Jugendlichen, älteren und gesundheitsgefährdeten Menschen zu. Der Satzungszweck wird inbesondere durch die Errichtung und Bereitstellung von Sportanlagen, Trainingsmöglichkeiten und Trainingspersonal sowie durch Anleitung zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Darüber hinaus verfolgt der Verein die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Förderung der Traditions- und Heimatpflege.

2.3.  Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4.  Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

2.5.  Nachfolgend wird auf die Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen werden geschlechtsneutral verwendet.

3. Mitgliedschaft

3.1.Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Es wird unterschieden zwischen:

a)  aktiven Mitgliedern

b)  passiven Mitgliedern

c)  jugendlichen Mitgliedern (passiv oder aktiv)

d)  Ehrenmitgliedern.

3.2.  Aktives Mitglied kann jeder werden, der regelmäßig am Sportbetrieb des Vereins teilnimmt. Passives Mitglied kann jede Person werden. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

3.3.  Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3.4.  Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sportes besonders hervorragende Verdienste erworben hat.

3.5.  Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben ein Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3.6.  Auf Beschluss des Vorstandes kann den Mitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, sofern die erforderlichen Mittel hierfür im Vereinsvermögen vorhanden sind.

4. Aufnahme

4.1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt.

4.2.  Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen.

4.3.  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßes Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5. Mitgliedsbeiträge

5.1.  Die Höhe der Beiträge und Gebühren setzt jeweils die Mitgliederversammlung fest. Beiträge, Gebühren und Umlagen werden im ersten Halbjahr des Kalenderjahres abgebucht oder sind durch Rechnung zu begleichen.

5.2.  Bei Zahlungsrückstand von einem Jahresbeitrag kann die Streichung aus der Mitgliederkartei nach sechs Monaten erfolgen, wobei sich der Verein jedoch alle Rechte aus den Beitragsrückständen sowie deren gerichtliche Betreibung vorbehält.

6. Austritt, Ausschluss, Ende der Mitgliedschaft

6.1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.

6.2.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt

erst mit Ablauf des Kalenderjahres.

6.3.  Der Verein behält sich das Recht vor, bei Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

6.4.  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung diesen auch weiterhin nicht nachkommt;

bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Verhaltens;

wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen;

wenn das Mitglied durch ein Strafgericht rechtskräftig verurteilt ist

6.5.  Im Ausschlussverfahren nach Ziffer 6.4 ist das Mitglied vorher schriftlich zu hören. Es kann innerhalb von einer Woche gegen die Entscheidung Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Entscheidung ist endgültig.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

der erweiterte Vorstand die Mitgliederversammlung

Vorstand und erweiterter Vorstand

8.1.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind drei gleichberechtigte Vorstände. Sie bestimmen unter sich einen Vorstandssprecher. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

8.2.  Der erweiterte Vorstand besteht aus den drei Vorständen, dem Schriftführer, und dem Kassier. Ab einer Mitgliederzahl von 750 Mitgliedern, erhalten der Schriftführer sowie der Kassier jeweils einen Stellvertreter.

8.3.  Ferner besteht der erweiterte Vorstand aus den Leitern der bestehenden Abteilungen (z.B. Jugendabteilung, Seniorenabteilungen etc.) und der Ausschüsse

9. Amtszeit des Vorstands und des erweiterten Vorstands

9.1.  Die Wahl des Vorstands, des Kassiers und des Schriftführers erfolgt alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

9.2.  Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch die Abteilungen und Ausschüsse vorgeschlagen und durch den Vorstand eingesetzt

9.3.  Bei ungerader Jahreszahl erfolgt die Wahl der drei Vorstände. Bei gerader Jahreszahl erfolgt die Wahl des Kassierers und des Schriftführer. Die erste Amtszeit des Vorstandes nach Inkrafttreten dieser Satzung beträgt drei Jahre (2021)

9.4.  Eine Wiederwahl ist zulässig.

9.5.  Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattzufinden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

10. Befugnisse und Aufgaben des Vorstands und des erweiterten Vorstands

10.1.  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderem Organ übertragen ist. Der Vorstand kann für die einzelnen Abteilungen und Bereiche des Vereins Ordnungen erlassen, insbesondere hat er eine Ehrenordnung zu bestimmen.

10.2.  Der Vorstandssprecher leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstands. Der Vorstand beruft den erweiterten Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert, oder drei Mitglieder des erweiterten Vorstands dies beantragen, ein.

10.3.  Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten.

10.4.  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und die Ablehnung neuer Mitglieder. Zudem entscheidet der Vorstand über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß Ziffer 6.4.

10.5.  Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Bildung von Ausschüssen und die Besetzung der einzelnen Dienste innerhalb des Vereins.

10.6.  Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstands oder des erweiterten Vorstands eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden, sofern die erforderlichen Mittel hierfür im Vereinsvermögen vorhanden sind.

11. Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands

11.1.  Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich durch den Vorstandssprecher.

11.2.  Der Vorstand oder der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

11.3.  Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Organe des Vereins erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des erweiterten Vorstands ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere hat er die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorstandssprecher zu unterzeichnen. Im Fall der Sitzungen des Vorstands obliegen vorgenannte Aufgaben dem Vorstandssprecher.

11.4.  Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch brieflich, fernbrieflich, schriftlich, telegrafisch, telefonisch oder per Email herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und kein Vorstandsmitglied der Form der Beschlussfassung widerspricht. Die kombinierte Beschlussfassung ist zulässig.

11.5.  Auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands oder des erweiterten Vorstands kann eine Sitzung des erweiterten Vorstands einberufen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand innerhalb von 14 Tagen.

12. Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind für die Prüfung

der Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege, haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Sie prüfen die satzungsgemäße Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel.

13. Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

13.1.  Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahrs soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) stattfinden. Sie muss jedoch bis spätestens 31. August durchgeführt worden sein. Der Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Angelbachtal bekannt gegeben werden. Anträge zu der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung bei dem Vorstand eingereicht worden sein. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Anträge zur Tagesordnung.

13.2.  Den Vorsitz führt der Vorstandssprecher.

13.3.  Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der Versammlung.

13.4.  Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

a)  Jahresbericht des Vorstands

b)  Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)  Entlastung des Vorstands des Kassiers und des Schriftführers ,

d)  Neuwahl des Vorstands , jedoch nur alle zwei Jahre

e)  Neuwahlen des Kassiers und des Schriftführers jedoch nur alle

zwei Jahre

13.5.  Eine Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins können nur in der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

13.6.  Alle weiteren Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmgleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

13.7.  Bei Wahlen und Beschlüssen erfolgt die Abstimmung grundsätzlich durch Handzeichen oder, wenn es 1/3 der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder verlangt, geheim.

13.8.  Auf Beschluss des Vorstands oder des erweiterten Vorstands, sowie auf Antrag von mindestens 1/10 aller ordentlichen Mitglieder findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung.

13.9.  Der Verlauf jeder Versammlung ist schriftlich niederzulegen. Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorstandssprecher zu unterzeichnen.

14. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn die Mitglieder des Vereins in einer Mitgliederversammlung den Beschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen fassen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Beendigung der Liquidation, an die Gemeinde Angelbachtal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

15.Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem Tage des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags in der Mitgliederversammlung am 11.09.2019 in Kraft. Alle bisherigen Satzungen sind mit der Annahme dieser Satzung ungültig geworden.